Betreuung von Kindern aus dem Nachbarland
Kitas, die Kinder aus dem Nachbarland betreuen, können entsprechend der Regelung in § 18 Abs. 1 SächsKitaG einen Landeszuschuss für die Betreuung der polnischen bzw. tschechischen Kinder erhalten.
Voraussetzungen sind, dass
- die Standort- oder die Heimatgemeinde den Gemeindeanteil für den Kitaplatz in Sachsen übernimmt und
- die Zahlung des Elternbeitrages geklärt ist.
Die Ermessensentscheidung der Gemeinde, der Aufnahme polnischer/tschechischer Kinder durch einen Kita-Träger zuzustimmen, ist sachgerecht zu begründen. Hierzu wird empfohlen, die Zustimmung an die Umsetzung fachlicher Kriterien durch den Träger zu knüpfen:
- die Umsetzung früher nachbarsprachiger Bildung, damit auch die sächsischen Kinder die Nachbarsprache erlernen können - bestenfalls durch bilinguale Erziehung der deutschen und tschechischen bzw. polnischen Kinder unter Anwendung der Immersionsmethode sowie
- der partnerschaftliche Austausch mit Einrichtung/en im Nachbarland.
Ein Rechtsanspruch auf die Aufnahme in eine Kita in Sachsen besteht für polnische/ tschechische Kinder nicht.
Kontaktieren Sie dazu bitte das Sächsische Staatsministerium für Kultus (SMK), Referat 42.