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Betreuung von Kindern aus dem Nachbarland


Kitas, die Kinder aus dem Nachbarland betreuen, können entsprechend der Regelung in § 18 Abs. 1 SächsKitaG einen Landeszuschuss für die Betreuung der polnischen bzw. tschechischen Kinder erhalten.

Voraussetzungen sind, dass

  • die Standort- oder die Heimatgemeinde den Gemeindeanteil für den Kitaplatz in Sachsen übernimmt und
  • die Zahlung des Elternbeitrages geklärt ist. 

Die Ermessensentscheidung der Gemeinde, der Aufnahme polnischer/tschechischer Kinder durch einen Kita-Träger zuzustimmen, ist sachgerecht zu begründen. Hierzu wird empfohlen, die Zustimmung an die Umsetzung fachlicher Kriterien durch den Träger zu knüpfen:

  • die Umsetzung früher nachbarsprachiger Bildung, damit auch die sächsischen Kinder die Nachbarsprache erlernen können - bestenfalls durch bilinguale Erziehung der deutschen und tschechischen bzw. polnischen Kinder unter Anwendung der Immersionsmethode sowie
  • der partnerschaftliche Austausch mit Einrichtung/en im Nachbarland.

Ein Rechtsanspruch auf die Aufnahme in eine Kita in Sachsen besteht für polnische/ tschechische Kinder nicht.


Kontaktieren Sie dazu bitte das Sächsische Staatsministerium für Kultus (SMK), Referat 42.